Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1952 - 1 StR 495/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,546
BGH, 09.12.1952 - 1 StR 495/52 (https://dejure.org/1952,546)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1952 - 1 StR 495/52 (https://dejure.org/1952,546)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1952 - 1 StR 495/52 (https://dejure.org/1952,546)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,546) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 342
  • NJW 1953, 471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    aa) Als Strafgrund des § 173 StGB steht der in Art. 6 GG geforderte Schutz von Ehe und Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 14; VI/3521, S. 17) und der Rechtsprechung (vgl. RGSt 57, S. 140; BGHSt 3, 342 ; 39, 326 ) an erster Stelle.
  • BGH, 06.12.1956 - 4 StR 234/56

    Unrechtsbewußtsein und Schuld

    Das Unrechtsbewußtsein ist demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze "teilbar" (entgegen BGHSt 3, 342).

    Dieses letzte Unrechtsbewußtsein müsse sich der Angeklagte, so meint das Landgericht, für seine Tat im Ganzen, also auch, soweit er den Tatbestand des Geschlechtsverkehrs zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verwirklicht hat, zurechnen lassen, weil das Unrechtsbewußtsein nicht teilbar sei (BGHSt 3, 342).

    In dem Urteil BGHSt 3, 342 ff. ist ausgesprochen, das Unrechtsbewußtsein sei nicht teilbar, schon deshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung gehöre, in welcher Weise die Rechtsordnung das durch die Tat verwirkte Unrecht ahnde.

    Dieses Erfordernis kommt nicht, wie in BGHSt 3, 342 angenommen wird, darauf hinaus, daß der Täter wissen müßte, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der Tat verwirkte Unrecht ahndet.

  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 383/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen -

    Eine solche häusliche Gemeinschaft begründet aber für sich noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH NJW 1953, 471; BGH, Urt. vom 8. März 1955 - 2 StR 526/54; BGH, Urt. vom 14. Mai 1957 - 1 StR 107/57; BGH GA 67, 21; OLG Braunschweig HESt 2, 52, 53; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 174 Rdn. 7; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 174 Rdn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht